Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 25. September 1998RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

Fassung: 25. September 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 AKWO?

  • Kernaussage§ 44 AKWO behandelt "Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

§ 44. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität oder Wahlberechtigung des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.

(2) In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung (ausschließliches Wahlkartenwahllokal) darf ein Wähler ohne Vorlage und Abgabe seiner Wahlkarte nicht zur Wahl zugelassen werden.

(3) Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission zugelassen werden. Wähler aus einem Betriebswahlsprengel, denen laut Wählerliste eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, dürfen nicht zur Wahl vor der Sprengelwahlkommission ihres oder eines anderen Betriebswahlsprengels zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen und ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 AKWO in einfachen Worten?

§ 44 AKWO behandelt "Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
25. September 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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