§ 46
§ 46 Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 AKWO?
- Kernaussage§ 46 AKWO behandelt "Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte
§ 46. (1) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am letzten Wahltag aufgeben und diese bis spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangt.
(2) Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflußt auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und diese an die Hauptwahlkommission zu senden.
(3) Die im Postweg übermittelten Stimmen sind ausschließlich von der Hauptwahlkommission auszuzählen. Einsendungen von Wahlkuverts, denen keine Wahlkarte beigefügt ist, sind ungeöffnet zu vernichten. Einsendungen von Wahlkarten von Wahlberechtigten, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bzw. im Abstimmungsverzeichnis verzeichnet ist (§ 45 Abs. 5), sind ebenfalls von der Hauptwahlkommission ungeöffnet zu vernichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 AKWO in einfachen Worten?
§ 46 AKWO behandelt "Stimmabgabe im Postweg mittels Wahlkarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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