Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 25. September 1998RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

Fassung: 25. September 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 AKWO?

  • Kernaussage§ 18 AKWO behandelt "Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

§ 18. (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

(2) Soweit dies organisatorisch möglich und zweckmäßig ist und tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe durchgeführt werden kann, ist die Wahl in Betriebswahlsprengeln durchzuführen. Bei der Festlegung und Abgrenzung der Betriebswahlsprengel können für einen Betrieb ein oder – wenn er mehrere Betriebsstätten umfaßt oder dies nach Zahl der Wahlberechtigten erforderlich ist – mehrere Betriebswahlsprengel geschaffen werden; es kann auch ein Betriebswahlsprengel für mehrere Betriebe oder für mehrere Betriebsstätten verschiedener Betriebe eingerichtet werden. Die Zuordnung der Betriebswahlsprengel zu den Wahlkreisen hat nach dem von der Hauptwahlkommission gleichzeitig zu bestimmenden Sitz der Sprengelwahlkommissionen zu erfolgen. Der Betriebswahlsprengel kann auch Betriebe oder Betriebsstätten erfassen, die außerhalb des geographischen Bereichs des jeweiligen Wahlkreises liegen.

(3) Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Betriebswahlsprengel ist spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste vorzunehmen.

(4) Neben den Betriebswahlsprengeln und Wahlkreisen ist ein Allgemeiner Wahlsprengel, der das gesamte Kammergebiet umfaßt, einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste die gemäß § 33 erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel und deren Sitze zu bestimmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Ausschreibung der Wahl
Nächster Paragraph§ 19 Wahlberechtigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 AKWO in einfachen Worten?

§ 18 AKWO behandelt "Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
25. September 1998
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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