Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 25. September 1998RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 34

§ 34 Ausstattung der Wahllokale

Fassung: 25. September 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 34 AKWO?

  • Kernaussage§ 34 AKWO behandelt "Ausstattung der Wahllokale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausstattung der Wahllokale

§ 34. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden, sofern es sich nicht um ein Wahllokal in einem Betriebswahlsprengel für die Beschäftigten einer politischen Partei handelt.

(2) Die Wahllokale haben die für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen und die Wahlzellen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand aufzuweisen. Die Gemeinden haben die von ihnen zur Verfügung zu stellenden Wahllokale in einem für die Wahldurchführung bereiten Zustand auf ihre Kosten bereitzustellen; werden solche Wahllokale für den Allgemeinen Wahlsprengel verwendet, so hat die Arbeiterkammer auf eigene Kosten für die zur Herstellung der allenfalls erforderlichen OnLineVerbindung für die Wählerliste notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen.

(3) Das Wahlbüro hat die Wahlurnen bereitzustellen. Die Wahlurnen sind zu numerieren und zu versiegeln bzw. so zu gestalten, daß jedes unzulässige Öffnen vor oder während der Wahlhandlung erkennbar ist (Einwegurne). Der für die Ausgabe zuständigen Wahlleiter (Wahlkommissär) hat zu prüfen, ob die Urne leer und die Einwurföffnung verschlossen ist. Die Ausgabe der Urnen an die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen hat durch die Wahlleiter – in Bezug auf den Allgemeinen Wahlsprengel durch den Wahlkommissär – zu erfolgen, wobei festzuhalten ist, welche Sprengelwahlkommission welche Wahlurne erhalten hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 AKWO in einfachen Worten?

§ 34 AKWO behandelt "Ausstattung der Wahllokale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
25. September 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:02
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.