Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 1. August 2008RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

Fassung: 1. August 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 AKWO?

  • Kernaussage§ 21 AKWO behandelt "Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten

§ 21. (1) Bei der Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten zum Stichtag, das sind

(2) Das Arbeitsmarktservice hat auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende Daten der Arbeitslosen zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift. Ausgenommen sind die Daten jener Arbeitslosen, die nach den Unterlagen des Arbeitsmarktservice offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.

(3) Bezüglich der sonstigen Wahlberechtigten nach Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Sozialversicherungsträger folgende nach den Versicherungsunterlagen vorhandenen Daten der versicherten Arbeitnehmer, sofern diese nicht schon gemäß § 20 erfaßt sind, zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer). Ausgenommen sind die Daten jener versicherten Arbeitnehmer, die nach den Versicherungsunterlagen nicht als umlagepflichtig geführt werden und die offensichtlich von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind.

(4) Das Wahlbüro hat die gemäß Abs. 2 und 3 bekanntgegebenen Personen, sofern deren Wohnanschrift mitgeteilt worden ist, schriftlich über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung, insbesondere die Notwendigkeit der Aufnahme in die Wählerliste, spätestens eine Woche vor Auflage der Wählerliste zu informieren und einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste bekanntzugeben. Die Information hat diese Frist datumsmäßig zu bezeichnen und weiters die Grundzüge des Einspruchsverfahrens zu enthalten. Die Information und Einladung an andere Personen, deren Wohnanschriften nicht übermittelt worden sind, bzw. die in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice oder der Sozialversicherungsträger nicht aufscheinen, aber die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen, hat auf andere geeignete Weise, wie zum Beispiel durch öffentliche Kundmachung, zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 AKWO in einfachen Worten?

§ 21 AKWO behandelt "Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
1. August 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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