§ 49
§ 49 Weiterleitung der Wahlunterlagen
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 49 AKWO?
- Kernaussage§ 49 AKWO behandelt "Weiterleitung der Wahlunterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 49. (1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:
(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 AKWO in einfachen Worten?
§ 49 AKWO behandelt "Weiterleitung der Wahlunterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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Verweise
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