§ 39
§ 39 Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 AKWO?
- Kernaussage§ 39 AKWO behandelt "Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel
§ 39. (1) Die Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel obliegt der zuständigen Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jede im Wahllokal befindliche Person hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.
(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 33) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste des Betriebswahlsprengels, die amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne unbeschädigt ist, und öffnet die Einwurföffnung.
(3) Für die Durchführung der Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
(4) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 45 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 4), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (§ 7), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 AKWO in einfachen Worten?
§ 39 AKWO behandelt "Durchführung der Wahl im Betriebswahlsprengel und im Allgemeinen Wahlsprengel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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