Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 25. September 1998RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

Fassung: 25. September 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 AKWO?

  • Kernaussage§ 28 AKWO behandelt "Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 28. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen bzw. in der automationsunterstützt geführten Wählerliste so gekennzeichnet werden, daß er noch lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 29 Wählbarkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 AKWO in einfachen Worten?

§ 28 AKWO behandelt "Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
25. September 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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