§ 13
§ 13 Pflichtenangelobung
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 AKWO?
- Kernaussage§ 13 AKWO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichtenangelobung
§ 13. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter
der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:
(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission) haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen bei Aufnahme der Tätigkeit über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 AKWO in einfachen Worten?
§ 13 AKWO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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