§ 14
§ 14 Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 AKWO?
- Kernaussage§ 14 AKWO behandelt "Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
§ 14. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen, die von den Mitgliedern der Kommissionen zu unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 AKWO in einfachen Worten?
§ 14 AKWO behandelt "Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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