Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 25. September 1998RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen

Fassung: 25. September 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 AKWO?

  • Kernaussage§ 52 AKWO behandelt "Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen

§ 52. (1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.

(2) Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich):

(3) Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 AKWO in einfachen Worten?

§ 52 AKWO behandelt "Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
25. September 1998
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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