§ 40
§ 40 Amtlicher Stimmzettel
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 AKWO?
- Kernaussage§ 40 AKWO behandelt "Amtlicher Stimmzettel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Amtlicher Stimmzettel
§ 40. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 32), im übrigen die aus dem Muster (Anlage 4) ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der verlautbarten Wahlvorschläge (§ 32) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem oder einheitlich gefärbtem Papier herzustellen und ist in der im Hinblick auf die Gesamtzahl der Wahlberechtigten erforderlichen Anzahl herzustellen. Das Wahlbüro hat weiters undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, hinsichtlich der Betriebswahlsprengel über die Zweigwahlkommissionen, sonst über die Hauptwahlkommission, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist vom Wahlbüro für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen an den Wahltagen bereitzuhalten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 AKWO in einfachen Worten?
§ 40 AKWO behandelt "Amtlicher Stimmzettel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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