§ 3
§ 3 Wahlbehörden
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 AKWO?
- Kernaussage§ 3 AKWO behandelt "Wahlbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlbehörden
§ 3. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen zu bilden.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 AKWO in einfachen Worten?
§ 3 AKWO behandelt "Wahlbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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