Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 1. August 2008RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer

Fassung: 1. August 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 AKWO?

  • Kernaussage§ 20 AKWO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer

§ 20. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, nämlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung. Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen (im folgenden: Sozialversicherungsträger) haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens 20 Wochen vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer bekanntgeben zu können. Der Wahltermin ist den Sozialversicherungsträgern von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Sozialversicherungsträger haben auf Antrag der Arbeiterkammer unverzüglich folgende zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten der in den Versicherungsunterlagen als kammerzugehörig und umlagepflichtig geführten Arbeitnehmer zu übermitteln: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift, Name und Anschrift des Arbeitgebers, Dienstgeberkontonummer und Wirtschaftsklassenzuordnung des Arbeitgebers sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer).

(4) Soweit dies zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Betriebswahlsprengeln erforderlich ist, hat das Wahlbüro den Arbeitgebern Verzeichnisse aller nach seinen Unterlagen (Mitgliederevidenz) beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Auftrag zu übermitteln,

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer durch Übermittlung der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuwirken.

(6) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.

(7) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 4 bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 AKWO in einfachen Worten?

§ 20 AKWO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2008 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
1. August 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:02
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

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