§ 9
§ 9 Bildung der Sprengelwahlkommissionen
Fassung: 1. August 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 AKWO?
- Kernaussage§ 9 AKWO behandelt "Bildung der Sprengelwahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bildung der Sprengelwahlkommissionen
§ 9. (1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für ihre Bestellung gilt Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz.
(3) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist zugleich aus den weiteren Mitgliedern mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; bei Bestellung mehrerer Stellvertreter ist gleichzeitig die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen.
(4) Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird, zu erstatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 AKWO in einfachen Worten?
§ 9 AKWO behandelt "Bildung der Sprengelwahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 1. August 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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