Verordnungen

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)

AKWOVerordnungFassung seit 1. August 2008RIS-Stand 15. September 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009091 · BGBl. II Nr. 340/1998 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Bildung der Sprengelwahlkommissionen

Fassung: 1. August 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 AKWO?

  • Kernaussage§ 9 AKWO behandelt "Bildung der Sprengelwahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bildung der Sprengelwahlkommissionen

§ 9. (1) Die Sprengelwahlkommissionen für die Betriebswahlsprengel und den Allgemeinen Wahlsprengel sind vom Vorstand der Arbeiterkammer zu bestellen. Jede Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe hat das Recht, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission vorzuschlagen. Der Vorstand hat diesen Vorschlag zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf das Vorschlagsrecht der im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen sowie auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und zur Sicherstellung der Arbeits- und Beschlußfähigkeit der Sprengelwahlkommissionen notwendig ist, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für ihre Bestellung gilt Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz.

(3) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist zugleich aus den weiteren Mitgliedern mindestens ein Stellvertreter zu bestellen; bei Bestellung mehrerer Stellvertreter ist gleichzeitig die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen.

(4) Die im Vorstand vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben ihre Vorschläge spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Vorstands, in der die Bestellung der Sprengelwahlkommissionen behandelt wird, zu erstatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 AKWO in einfachen Worten?

§ 9 AKWO behandelt "Bildung der Sprengelwahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2022
Fassung seit
1. August 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 15:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 280/2008
  • BGBl. II Nr. 490/2001
  • BGBl. II Nr. 389/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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