§ 30
§ 30 Einbringung der Wahlvorschläge
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 AKWO?
- Kernaussage§ 30 AKWO behandelt "Einbringung der Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 30. (1) Die Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 3).
(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahlvorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 Euro zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.
(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 16 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht werden.
(5) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge sollen die wahlwerbenden Gruppen auf eine angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits Bedacht nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 AKWO in einfachen Worten?
§ 30 AKWO behandelt "Einbringung der Wahlvorschläge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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