§ 45
§ 45 Persönliche Ausübung des Wahlrechts
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 AKWO?
- Kernaussage§ 45 AKWO behandelt "Persönliche Ausübung des Wahlrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 45. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden.
(2) In Betriebswahlsprengeln hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Wähler nach Feststellung dessen Identität und der Eintragung in der Wählerliste ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel auszuhändigen. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in die Urne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter Anführung seiner Nummer in der Wählerliste einzutragen.
(5) Im Allgemeinen Wahlsprengel gelten die Abs. 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 AKWO in einfachen Worten?
§ 45 AKWO behandelt "Persönliche Ausübung des Wahlrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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Verweise
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