§ 43
§ 43 Feststellung der Identität des Wählers
Fassung: 25. September 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 AKWO?
- Kernaussage§ 43 AKWO behandelt "Feststellung der Identität des Wählers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung der Identität des Wählers
§ 43. (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen.
(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht: Geburtsurkunde, Paß, Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.
(3) Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.
(4) Wähler, die ihre Stimme persönlich vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission abgeben wollen, sind vom Vorsitzenden außerdem zur Abgabe der Wahlkarte aufzufordern. In einem Wahllokal ohne On-Line-Verbindung dürfen Wähler, die ihre Wahlkarte nicht abgeben, nicht zur Wahl zugelassen werden.
(5) Nur für Wahllokale mit On-Line-Verbindung gilt: Kann der Wähler die Wahlkarte nicht vorweisen oder ist die Wahlkarte unvollständig, so ist der Wähler dennoch zur Wahl zuzulassen, wenn seine Identität zweifelsfrei feststeht und er in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet ist. Bei Wahlkartenwählern aus einem Betriebswahlsprengel ist zudem die Wahlberechtigung durch Einsichtnahme in die Wählerliste und die Feststellung, daß darin die Aussstellung einer Wahlkarte vermerkt ist, zu ermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 AKWO in einfachen Worten?
§ 43 AKWO behandelt "Feststellung der Identität des Wählers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. September 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2022
- Fassung seit
- 25. September 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 15:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 280/2008
- BGBl. II Nr. 490/2001
- BGBl. II Nr. 389/1998
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