§ 360
§ 360 §. 360.
Fassung: 1. Januar 1898 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 360 ZPO?
- Kernaussage§ 360 ZPO behandelt "§. 360." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 360.
(1) Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.
(2) Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (§. 286).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 360 ZPO in einfachen Worten?
§ 360 ZPO behandelt "§. 360." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1898 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1898
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OLG Wien1
- OGH1
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Entscheidungen
OLG Wien · RechtssatzOLG Wien · 14R13/19p · 18. Februar 201914R13/19p · 18. Februar 2019 · ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000945ZPO §357 Abs1 · ZPO §360 Abs1 · ZPO §366 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 1Ob678/53; 2Ob297/64; 4Ob565/73; 2Ob185/76 (2Ob186/76); 2Ob14/80; 2Ob504/82; 8Ob1559/89; 3Ob111/01x; 9ObA237/02x; 6Ob216/14d · 29. Januar 20151Ob678/53; 2Ob297/64; 4Ob565/73; 2Ob185/76 (2Ob186/76); 2Ob14/80; 2Ob504/82; 8Ob1559/89; 3Ob111/01x; 9ObA237/02x; 6Ob216/14d · 29. Januar 2015 · ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036909Veröff: EvBl 1953/492 S 608 Vgl auch Auch Gegenteilig; Beisatz: Im Hinblick auf die Art 6 Abs 1 MRK berücksichtigende Rechtsprechung ist die Ansicht des Vorliegens einer bloßen Mangelhaftigkeit als überholt anzusehen. (T1) Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz:...
ZPO §193 · ZPO §360 Abs2 · ZPO §503 Z2 C6