§ 265
§ 265 Feststellungen zu Protokoll.
Fassung: 1. Januar 1898 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 265 ZPO?
- Kernaussage§ 265 ZPO behandelt "Feststellungen zu Protokoll." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende kann anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufolge §§. 208 und 209 in das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellungen zu Protokoll.
§. 265.
(1) Der Vorsitzende kann anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufolge §§. 208 und 209 in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen sind, von der Partei, welche den Antrag gestellt oder die Erklärung abgegeben hat, niedergeschrieben und dem Vorsitzenden übergeben werden. Den Parteien kann auch dann, wenn die Vorlage einer Niederschrift vom Vorsitzenden nicht angeordnet wurde, auf Antrag gestattet werden, die oben bezeichneten Anträge und Erklärungen durch die Überreichung kurzer Niederschriften festzustellen.
(2) Die Niederschrift hat sogleich bei der mündlichen Verhandlung zu geschehen. Die dem Vorsitzenden überreichten Schriftstücke sind dem Verhandlungsprotokolle als Anlagen beizufügen.
(3) Die angeordneten oder zugelassenen schriftlichen Feststellungen sind vorzulesen; über deren Richtigkeit entscheidet der Senat.
(4) Der Beschluss, durch welchen solche schriftliche Feststellung angeordnet oder zugelassen wird, sowie die über die Richtigkeit einer schriftlichen Feststellung ergehende Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 265 ZPO in einfachen Worten?
§ 265 ZPO behandelt "Feststellungen zu Protokoll." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1898 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1898
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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- OGH2
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob219/68; 1Ob10/93; 9ObA289/01t · 17. April 20021Ob219/68; 1Ob10/93; 9ObA289/01t · 17. April 2002 · ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037415Veröff: SZ 41/142 Veröff: SZ 66/97
ZPO §210 Abs2 · ZPO §265 · ZPO §477 Abs1 Z8 D8OGH · RechtssatzOGH · 1Ob10/93 · 25. August 19931Ob10/93 · 25. August 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037409Veröff: SZ 66/97
ZPO §210 Abs2 · ZPO §265 · ZPO §477 Abs1 Z8 D8