§ 317
§ 317 Erneuerung von Urkunden.
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 317 ZPO?
- Kernaussage§ 317 ZPO behandelt "Erneuerung von Urkunden." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erneuerung von Urkunden.
§. 317.
(1) Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Betheiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerung nur im Wege der Klage verhalten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 317 ZPO in einfachen Worten?
§ 317 ZPO behandelt "Erneuerung von Urkunden." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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