§ 301
§ 301 §. 301.
Fassung: 1. Januar 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 301 ZPO?
- Kernaussage§ 301 ZPO behandelt "§. 301." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 301.
(1) Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oder in Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag, kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(2) Wird diesem Antrag stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 301 ZPO in einfachen Worten?
§ 301 ZPO behandelt "§. 301." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2007
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:05
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH4
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob157/22k · 25. Oktober 20222Ob157/22k · 25. Oktober 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134153Beisatz: Ein Leistungsbefehl darf nicht erlassen werden. (T1)
ZPO §301OGH · RechtssatzOGH · 6Ob245/07h · 7. November 20076Ob245/07h · 7. November 2007 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123031ZPO §301 · ZPO §319 · ZPO §366OGH · RechtssatzOGH · 6Ob656/84 · 24. Oktober 19846Ob656/84 · 24. Oktober 1984 · ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040422Veröff: SZ 57/161
B-VG Art22 · Geo §436 Abs4 · ZPO §301 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 6Ob263/64 · 30. September 19646Ob263/64 · 30. September 1964 · ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040408Veröff: RZ 1965,11
ZPO §301 Abs2 · ZPO §319 Abs1