§ 409
§ 409 §. 409.
Fassung: 31. Juli 1929 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 409 ZPO?
- Kernaussage§ 409 ZPO behandelt "§. 409." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn in einem Urtheile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 409.
(1) Wenn in einem Urtheile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, vierzehn Tage.
(2) Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes auferlegt, so hat das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Handlung nicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-, Schnitt- oder Weinlesearbeiten gehindert wird.
(3) Die Fristen sind, wenn gegen das Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt oder wenn das eingelegte Rechtsmittel vor der Entscheidung der höheren Instanz zurückgenommen (§ 484) wurde, von dem Tage an zu berechnen, mit dem das Urteil gegenüber der zur Leistung verpflichteten Person wirksam geworden ist (§ 416), sonst von dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 409 ZPO in einfachen Worten?
§ 409 ZPO behandelt "§. 409." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Juli 1929 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. November 2016
- Fassung seit
- 31. Juli 1929
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)
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