§ 74
§ 74 Zu Art. 135 des Zollkodex
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 74 ZollR-DG?
- Kernaussage§ 74 ZollR-DG behandelt "Zu Art. 135 des Zollkodex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zu Art. 135 des Zollkodex
§ 74. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 74 ZollR-DG behandelt "Zu Art. 135 des Zollkodex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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