Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Führung von Aufzeichnungen

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 23 ZollR-DG behandelt "Führung von Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führung von Aufzeichnungen

§ 23. (1) Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen,

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die vom Zollamt Österreich mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.

(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 5 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.

(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.

(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung des Zollamtes Österreich die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.

(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 23 ZollR-DG behandelt "Führung von Aufzeichnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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Verweise

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