Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Amtsplatz und zugelassene Warenorte

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 11 ZollR-DG behandelt "Amtsplatz und zugelassene Warenorte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zollamt Österreich hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Amtsplatz und zugelassene Warenorte

§ 11. (1) Das Zollamt Österreich hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.

(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.

(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.

(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.

(7) Das Zollamt Österreich bewilligt Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind.

(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen die Gestellung und Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als zugelassener Warenort.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt B
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 10 Öffnungszeiten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 11 ZollR-DG behandelt "Amtsplatz und zugelassene Warenorte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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