§ 115a
§ 115a Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung
Fassung: 28. April 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115a ZollR-DG?
- Kernaussage§ 115a ZollR-DG behandelt "Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in...
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Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung
§ 115a. (1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.
(2) Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115a ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 115a ZollR-DG behandelt "Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 28. April 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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