Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 109

§ 109 Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 109 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 109 ZollR-DG behandelt "Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zollamt Österreich ist befugt, in Vollziehung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt G

Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe

Anwendungsbereich

§ 109. Das Zollamt Österreich ist befugt, in Vollziehung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt G
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 108 Abgabenerhöhung
Nächster Paragraph§ 110 Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 109 ZollR-DG behandelt "Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. August 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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