Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2012RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 117

§ 117 Vollstreckungshilfe

Fassung: 1. Januar 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 117 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 117 ZollR-DG behandelt "Vollstreckungshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUnterabschnitt 3
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 116 Besonderer Rechtsschutz
Nächster Paragraph§ 118

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 117 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 117 ZollR-DG behandelt "Vollstreckungshilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. Januar 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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Verweise

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