Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 21. August 2003RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 102

§ 102 Personalkostenbeitrag

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 102 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 102 ZollR-DG behandelt "Personalkostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Personalkostenbeitrag

§ 102. (1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten. Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.

(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten der Zollstelle zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Laufe eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt F
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 104

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 102 ZollR-DG behandelt "Personalkostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
21. August 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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Verweise

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