§ 15
§ 15 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 ZollR-DG?
- Kernaussage§ 15 ZollR-DG behandelt "Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung
§ 15. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des Zollamtes Österreich.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des Zollamtes Österreich allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.
(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
(5) Das Zollamt Österreich hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des Zollamtes Österreich als Organe des Zollamtes Österreich zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des Zollamtes Österreich zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe des Zollamtes Österreich einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 15 ZollR-DG behandelt "Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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