§ 115
§ 115 Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
Fassung: 16. Juni 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115 ZollR-DG?
- Kernaussage§ 115 ZollR-DG behandelt "Weitere Formen der Zollzusammenarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen...
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Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.
(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.
(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.
(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115 ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 115 ZollR-DG behandelt "Weitere Formen der Zollzusammenarbeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 16. Juni 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:39
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- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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