§ 91
§ 91 Bordvorräte
Fassung: 1. August 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 91 ZollR-DG?
- Kernaussage§ 91 ZollR-DG behandelt "Bordvorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bordvorräte
§ 91. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, welche auf den betreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze eingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.
(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 91 ZollR-DG behandelt "Bordvorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. August 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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Verweise
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