§ 114a
§ 114a Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet
Fassung: 28. April 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 114a ZollR-DG?
- Kernaussage§ 114a ZollR-DG behandelt "Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet
§ 114a. (1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.
(4) Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 114a ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 114a ZollR-DG behandelt "Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 28. April 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 13:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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Verweise
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