§ 86
§ 86 Zollbefreiungen
Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 86 ZollR-DG?
- Kernaussage§ 86 ZollR-DG behandelt "Zollbefreiungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach den in § 1 genannten zollrechtlichen Vorschriften der...
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Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach den in § 1 genannten zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 86 ZollR-DG behandelt "Zollbefreiungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. November 2016
- Fassung seit
- 1. Mai 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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