§ 87
§ 87 Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 87 ZollR-DG?
- Kernaussage§ 87 ZollR-DG behandelt "Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 34, BGBl. I Nr. 104/2019)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 ZollR-DG in einfachen Worten?
§ 87 ZollR-DG behandelt "Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)
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Verweise
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