Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 20. Juli 2022RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 54a

§ 54a Zu Art. 84 des Zollkodex

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 54a ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 54a ZollR-DG behandelt "Zu Art. 84 des Zollkodex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zu Art. 84 des Zollkodex

§ 54a. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 54a ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 54a ZollR-DG behandelt "Zu Art. 84 des Zollkodex" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juli 2022
Fassung seit
20. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 13:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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