Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 1. September 2012RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 35

§ 35 Behinderung der Zollaufsicht

Fassung: 1. September 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 35 ZollR-DG behandelt "Behinderung der Zollaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Behinderung der Zollaufsicht

§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.

(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 215 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 35 ZollR-DG behandelt "Behinderung der Zollaufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. September 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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