Bundesgesetze

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

ZollR-DGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2016RIS-Stand 30. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10004913 · BGBl. Nr. 659/1994 · 35/02 Zollgesetz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 ZollR-DG?

  • Kernaussage§ 1 ZollR-DG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Zollrecht

§ 1. (1) Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt A
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZollR-DG in einfachen Worten?

§ 1 ZollR-DG behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. Mai 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 108/2022 (NR: GP XXVII RV 1534 AB 1585 S. 168. BR: 11010 AB 11044 S. 943.)

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