§ 6
§ 6 Erweiterte Nutzung
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 6 Rohrleitungsgesetz behandelt "Erweiterte Nutzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Konzessionswerber ist verpflichtet, auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erweiterte Nutzung
§ 6. (1) Der Konzessionswerber ist verpflichtet, auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so zu ändern, daß eine solche Beförderung ermöglicht wird (erweiterte Nutzung).
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die Interessenten gemäß Abs. 1 ihr Interesse an der erweiterten Nutzung rechtzeitig bekanntgeben.
(3) Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Abs. 2 ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.
(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Konzessionswerber und dem Interessenten nicht zustande, so hat die Behörde auf Begehren einer der Parteien über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung im Sinne des Abs. 1 zu entscheiden.
(5) Kommt über die vom Interessenten für diese erweiterte Nutzung zu erbringende Gegenleistung keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der Bemessung sind die verhältnismäßig anteiligen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen ist, daß dem Konzessionswerber und den Interessenten die der Art nach gleichen Vorteile und Lasten zu angemessenen Anteilen zukommen sollen. Bei dieser Bemessung ist von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszugehen.
(6) Die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung gelten sinngemäß für die erweiterte Nutzung.
(7) Über sonstige Streitigkeiten aus der erweiterten Nutzung ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 6 Rohrleitungsgesetz behandelt "Erweiterte Nutzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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