§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 13. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 2 Rohrleitungsgesetz erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
(4) Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 2 Rohrleitungsgesetz erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 13. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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