Bundesgesetze

Rohrleitungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 13. April 2017RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006405 · BGBl. Nr. 411/1975 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 13. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Rohrleitungsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 Rohrleitungsgesetz erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.

(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.

(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.

(4) Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geltungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 Rohrleitungsgesetz erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2025
Fassung seit
13. April 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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