Bundesgesetze

Rohrleitungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1976RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006405 · BGBl. Nr. 411/1975 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Sperreinrichtung

Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 Rohrleitungsgesetz?

  • Kernaussage§ 25 Rohrleitungsgesetz behandelt "Sperreinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sperreinrichtung

§ 25. (1) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.

(2) Sofern es aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, zur Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke oder im Interesse der Landesverteidigung, insbesondere zur Verhinderung einer Versorgungsmöglichkeit aus der Rohrleitung erforderlich ist, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Sperreinrichtungen vorzuschreiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?

§ 25 Rohrleitungsgesetz behandelt "Sperreinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2015
Fassung seit
1. Januar 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 23:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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