§ 25
§ 25 Sperreinrichtung
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 25 Rohrleitungsgesetz behandelt "Sperreinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sperreinrichtung
§ 25. (1) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.
(2) Sofern es aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, zur Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke oder im Interesse der Landesverteidigung, insbesondere zur Verhinderung einer Versorgungsmöglichkeit aus der Rohrleitung erforderlich ist, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Sperreinrichtungen vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 25 Rohrleitungsgesetz behandelt "Sperreinrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 23:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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Verweise
Rückverweise
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