§ 38
§ 38 Aufsicht
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 38 Rohrleitungsgesetz behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausüben, unterliegen der Aufsicht der Behörde. Den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsicht
§ 38. (1) Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausüben, unterliegen der Aufsicht der Behörde. Den mit der Aufsicht betrauten Personen ist jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Rohrleitungsanlage Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen. Sprechen begründete Vermutungen gegen den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage, so ist den mit der Aufsicht betrauten Personen über Verlangen die Möglichkeit zu geben, auch die erschwert zugänglichen Teile der Rohrleitungsanlage in unumgänglichem Rahmen in Augenschein zu nehmen. Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974, bleiben unberührt.
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Aufgaben der behördlichen Aufsicht (Abs. 1) Körperschaften übertragen werden, die über das entsprechend qualifizierte Personal und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.
(3) Jährlich ist der Behörde ein Bericht des verantwortlichen Betriebsleiters über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage vorzulegen, wobei insbesondere alle Vorkommnisse während des Berichtszeitraumes anzuführen sind, welche für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage bedeutsam waren oder bedeutsam hätten sein können. Bestehen auf Grund dieses Berichtes Zweifel, ob die Rohrleitungsanlage noch den Erfordernissen eines geordneten und sicheren Betriebes entspricht, so kann die Behörde ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage oder einzelner Teile derselben auf Kosten des Inhabers der Konzession gemäß § 3 bzw. des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, einholen lassen.
(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben der Behörde über alle Vorkommnisse, die geeignet erscheinen, den sicheren Bestand und Betrieb der Rohrleitungsanlagen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu berichten.
(5) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben über ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann. Den sich ausweisenden Aufsichtsorganen sind alle einschlägigen geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 38 Rohrleitungsgesetz behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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