§ 40
§ 40 Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen
Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 40 Rohrleitungsgesetz behandelt "Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen
§ 40. Verordnungen gemäß § 16 gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß § 16 Z. 1 bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß § 16 Z. 1 bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 40 Rohrleitungsgesetz behandelt "Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 1976
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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Verweise
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