§ 29
§ 29 Zusammentreffen von Enteignungsrechten
Fassung: 13. April 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 29 Rohrleitungsgesetz behandelt "Zusammentreffen von Enteignungsrechten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammentreffen von Enteignungsrechten
§ 29. (1) Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht zusteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß § 28 zuständigen Landeshauptmann aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
(2) Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 29 Rohrleitungsgesetz behandelt "Zusammentreffen von Enteignungsrechten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. April 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Februar 2025
- Fassung seit
- 13. April 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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Verweise
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