Bundesgesetze

Rohrleitungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1976RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006405 · BGBl. Nr. 411/1975 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Haftpflicht

Fassung: 1. Januar 1976 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Rohrleitungsgesetz?

  • Kernaussage§ 10 Rohrleitungsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Inhaber einer im § 2 genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haftpflicht

§ 10. (1) Der Inhaber einer im § 2 genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 11 Haftungsgrenzen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?

§ 10 Rohrleitungsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1976 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2015
Fassung seit
1. Januar 1976
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 23:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

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