§ 19
§ 19 Mündliche Verhandlung
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 19 Rohrleitungsgesetz behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mündliche Verhandlung
§ 19. Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 19 Rohrleitungsgesetz behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. April 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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Verweise
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