Bundesgesetze

Rohrleitungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. April 2002RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006405 · BGBl. Nr. 411/1975 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Erforderliche Bewilligungen

Fassung: 1. April 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Rohrleitungsgesetz?

  • Kernaussage§ 3 Rohrleitungsgesetz behandelt "Erforderliche Bewilligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erforderliche Bewilligungen

§ 3. (1) Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.

(2) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?

§ 3 Rohrleitungsgesetz behandelt "Erforderliche Bewilligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 3 Rohrleitungsgesetz relevant?

Für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2015
Fassung seit
1. April 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 23:55
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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