Bundesgesetze

Rohrleitungsgesetz

Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 2. Dezember 2000RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006405 · BGBl. Nr. 411/1975 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 2. Dezember 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Rohrleitungsgesetz?

  • Kernaussage§ 1 Rohrleitungsgesetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,

(3) Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(4) Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?

§ 1 Rohrleitungsgesetz ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Rohrleitungsgesetz relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2015
Fassung seit
2. Dezember 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
  • BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
  • BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

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