§ 17
§ 17 Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Rohrleitungsgesetz?
- Kernaussage§ 17 Rohrleitungsgesetz behandelt "Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Rohrleitungsgesetz in einfachen Worten?
§ 17 Rohrleitungsgesetz behandelt "Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 17 Rohrleitungsgesetz relevant?
Für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. März 2015
- Fassung seit
- 1. April 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 23:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 245/2021 (NR: GP XXVII RV 1170 AB 1258 S. 137. BR: AB 10840 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)
- BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)
- BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)
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